Vollstreckung eines österreichischen Urteils in der Slowakei im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens Vollstreckung eines deutschen Urteils in der Slowakei im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens
Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Vollstreckung von österreichischen und deutschen Urteilen in der Slowakei. Bevor wir einen Antrag auf Vollstreckung stellen, benötigen wir von Ihnen einen Vollstreckungstitel.
Ein Vollstreckungstitel für die Zwecke des slowakischen Vollstreckungsverfahrens ist:
Europäischer Zahlungsbefehl
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten werden wir Sie bei der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls – Formblatt A in Verbindung mit einer Vollstreckbarerklärung – Formblatt G in slowakischer Sprache vertreten. Werden der Europäische Zahlungsbefehl und die Vollstreckbarerklärung in deutscher Sprache zugestellt, ist eine amtliche Übersetzung ins Slowakische Sprache erforderlich.
Das Verfahren des Europäischen Zahlungsbefehls wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 eingeführt.
Urteil
Im Falle eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits vertreten wir Sie bei der Anwendung eines österreichischen Urteils oder eines deutschen Urteils im slowakischen Vollstreckungsverfahren. Wenn das Urteil in deutscher Sprache verkündet wird, ist eine amtliche Übersetzung ins Slowakische erforderlich.
Anschließend veranlassen wir die Ausstellung einer Europäischen Vollstreckungsbescheinigung für die Einreichung eines Vollstreckungsantrags.
Entscheidung in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, deren Wert EUR 2000,- nicht übersteigt
Für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.
Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
Auf Antrag einer Partei fertigt das Gericht eine Bestätigung unter Verwendung des in Anhang IV vorgegebenen Formblatts D zu einem im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil ohne zusätzliche Kosten aus.
Ausländischer Vollstreckungstitel, der in der Slowakischen Republik vollstreckbar ist
(Schiedsgerichtsurteil)
Soll die Vollstreckung aufgrund eines ausländischen Vollstreckungstitels durchgeführt werden und handelt es sich nicht um einen Fall des § 53 Abs. 2 der Vollstreckungsordnung, so stellt das Gericht vor Erteilung eines Vollstreckungsauftrages den ausländischen Vollstreckungstitel der Person zu, die im Vollstreckungsantrag als Verpflichteter benannt ist, und belehrt sie über die Möglichkeit, die Gründe für die Nichtanerkennung gemäß einer Sonderregelung anzufechten.
Der Schiedsspruch ist in der Slowakischen Republik gemäß dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und dem Gesetz über internationales Privatrecht und Verfahren vollstreckbar.