Unter diesem Begriff wird die Verfügung mit dem Eigentumsrecht vom Eigentümer (verfügende Person) zum Empfänger des Rechts unter Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben verstanden. Meist handelt es sich hier um Kauf- oder Schenkungsverträge.
Unter diesem Begriff wird die Verfügung mit dem Eigentumsrecht vom Eigentümer (verfügende Person) zum Empfänger des Rechts unter Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben verstanden. Meist handelt es sich hier um Kauf- oder Schenkungsverträge.
Unter diesem Begriff wird die Verfügung mit dem Eigentumsrecht vom Eigentümer (verfügende Person) zum Empfänger des Rechts unter Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben verstanden. Meist handelt es sich hier um Kauf- oder Schenkungsverträge. Das Eigentumsrecht verjährt nicht.
Das Eigentumsrecht an einer Immobilie entsteht, ändert sich oder erlischt auf der Grundlage des entsprechenden Eintrags im Grundbuch (Katasteramt). Das Eintragungsverfahren beginnt immer auf Vorschlag eines der Verfahrensbeteiligten. Es kann schriftlich in Urkundenform oder auf elektronischem Wege begonnen werden. Bei der elektronischen Bearbeitung ist jeweils eine Kopie des Antrags sowie der Anlagen beizufügen.
Es liegt anschließend beim Grundbuchamt, von diesem ist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob das neue Eigentumsrecht eingetragen wird oder nicht. Das Ergebnis wird in jedem Fall innerhalb von 5 Tagen allen Beteiligten des Verfahrens zugestellt und erlangt mit seiner Erstellung Rechtskraft. Entspricht das Amt dem Antrag auf Eintragung des neuen Eigentumsrechts, ist ein Widerspruch nicht möglich.
Das Verfahren über die Eintragung des Eigentumsrechts wird unterbrochen, wenn:
Andere Arten von Immobilienübertragung:
Die Eigentümer sind berechtigt, mit Ihren Immobilien zu verfügen, insbesondere durch Verträge oder einseitigen Rechtshandlungen (z.B. durch Testament).