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Dienstleistungen für natürliche Personen

Immobilienübertragung und Autorisierung von Verträgen

Unter diesem Begriff wird die Verfügung mit dem Eigentumsrecht vom Eigentümer (verfügende Person) zum Empfänger des Rechts unter Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben verstanden. Meist handelt es sich hier um Kauf- oder Schenkungsverträge.

Rechtsbereiche
Erstellen des Vertrags über den Eigentumsübergang
Prüfung des Vertrags über den Eigentumsübergang
Erstellen des Grundstückskaufvertrags oder Kaufvertrags über ein Einfamilienhaus
Erstellen eines Vertrags über einen Tausch von Grundstücken
Erstellen eines schriftlichen Vertragszusatzes beim Eigentumsübergang, in dem Fall, dass das Grundbuchamt aufgrund von (Form-) Mängeln das Verfahren unterbricht
Alles was Ihr wissen müsst

Was ist eine Eigentumsübertragung?

Unter diesem Begriff wird die Verfügung mit dem Eigentumsrecht vom Eigentümer (verfügende Person) zum Empfänger des Rechts unter Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben verstanden. Meist handelt es sich hier um Kauf- oder Schenkungsverträge. Das Eigentumsrecht verjährt nicht.

Das Erlangen von Eigentumsrecht bei Immobilien

Das Eigentumsrecht an einer Immobilie entsteht, ändert sich oder erlischt auf der Grundlage des entsprechenden Eintrags im Grundbuch (Katasteramt). Das Eintragungsverfahren beginnt immer auf Vorschlag eines der Verfahrensbeteiligten. Es kann schriftlich in Urkundenform oder auf elektronischem Wege begonnen werden. Bei der elektronischen Bearbeitung ist jeweils eine Kopie des Antrags sowie der Anlagen beizufügen.

Es liegt anschließend beim Grundbuchamt, von diesem ist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob das neue Eigentumsrecht eingetragen wird oder nicht. Das Ergebnis wird in jedem Fall innerhalb von 5 Tagen allen Beteiligten des Verfahrens zugestellt und erlangt mit seiner Erstellung Rechtskraft. Entspricht das Amt dem Antrag auf Eintragung des neuen Eigentumsrechts, ist ein Widerspruch nicht möglich.

Verfahrensaussetzung

Das Verfahren über die Eintragung des Eigentumsrechts wird unterbrochen, wenn:

  1. Verfahren über vorläufige Frage begonnen hat
  2. die Verwaltungsgebühr nicht entrichtet wurde
  3. der Verfahrensbeteiligte dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer Frist eine (öffentliche) Urkunde vorzulegen, die sein Eigentumsrecht an der Immobilie belegt oder Fehler am Antrag zu beheben
  4. dies von allen Verfahrensbeteiligten einstimmig beschlossen wurde, längstens für 60 Tage
  5. dem Beteiligten unverzüglich oder vorläufig angeordnet wurde, mit der gegenständlichen Immobilie nicht zu verfügen
  6. das Recht, mit der Immobilie zu verfügen, durch eine Sondervorschrift eingeschränkt ist

Andere Arten von Immobilienübertragung:

Die Eigentümer sind berechtigt, mit Ihren Immobilien zu verfügen, insbesondere durch  Verträge oder einseitigen Rechtshandlungen (z.B. durch Testament).